lic. iur. Markus Steiner
Rechtsanwalt und Urkundsperson
Fachanwalt SAV Strafrecht
CAS Strafrecht / CAS Strafprozessrecht


  Wilenstrasse 136
CH - 8832 Wilen bei Wollerau
Tel: 044 687 28 78
Fax: 044 687 28 79
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Was Sie zudem wissen sollten!

 
  

Anwaltsgeheimnis

Rechtsanwälte sowie deren Hilfspersonen unterstehen einem Berufsgeheimnis, das auch nach Beendigung der Berufsausübung andauert und bis zum Tod gilt (Art. 321 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Sie werden, wenn sie ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist, oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, auf Antrag mit Gefängnis oder mit Busse bestraft (Art. 321 Ziff. 1 Abs. 1StGB). Von dieser Strafandrohung sind Rechtsanwälte und deren Hilfspersonen nur ausgenommen, wenn sie das Geheimnis aufgrund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch hin erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart haben (Art. 321 Ziff. 2 StGB). - Als Geheimnisverletzung in diesem Sinne gilt bereits die unbefugte Bekanntgabe, dass zwischen dem Mandanten und dem Rechtsanwalt ein anwaltschaftliches Verhältnis besteht.
Im Verhältnis zu seinem Rechtsanwalt untersteht ein Klient somit einem besonderen Schutz. Dieser Schutz erlaubt es ihm, sich seinem Rechtsanwalt vorbehaltslos anzuvertrauen. Die lückenlose, allenfalls auch unangenehme Offenbarung des Sachverhalts durch den Klienten bildet dabei für einen Rechtsanwalt einer der wesentlichsten Grundlagen, um die Interessen seines Mandanten optimal vertreten zu können.

   

Auftrag

In rechtlicher Hinsicht besteht zwischen dem Klient und dem Anwalt ein Auftragsverhältnis im Sinne von Art. 394 ff. OR. Im Gegensatz zum Werkvertrag (Art. 363 ff. OR) schuldet der Anwalt seinem Klienten daher nicht einen bestimmten Erfolg, sondern eine Tätigkeit, d.h. die getreue und sorgfältige Ausführung der ihm übertragenen Angelegenheit. - Das Auftragsverhältnis kann jederzeit ohne Einhaltung einer Frist aufgelöst werden, von seiten des Anwalts jedoch nicht zur Unzeit, beispielsweise nicht einige Tage vor einer wichtigen Gerichtsverhandlung oder vor dem Ablauf einer Rechtsmittelfrist.

   

Prozessrisiko

Grundsätzlich ist jeder Prozess mit einem Risiko behaftet. Beispielsweise ist es möglich, dass die Beweiserhebung anders ausfällt, als man es trotz seriöser Vorbereitung erwartet hat. Zu denken ist inbesondere an die Aussage von Zeugen. Auch ist es möglich, dass im Laufe eines Prozesses bis anhin unbekannte Tatsachen oder neue Ereignisse das bisherige Prozessgeschehen ungünstig zu beeinflussen vermögen etc.
Die Aufgabe eines Anwalts besteht unter anderem darin, seinen Klienten soweit möglich auf bestehende Prozessrisiken und die damit zusammenhängenden Folgekosten wie Gerichtsgebühren und Entschädigungen an die Gegenpartei hinzuweisen. Dabei lässt sich im Gegensatz zur Medizin das Prozessrisiko nicht mittels statistisch ermittelten Prozentwerten verdeutlichen, sondern lediglich anhand einzelner kritischer Punkte näher aufzeigen. Letztlich hat der Klient selbst zu entscheiden, ob er aufgrund der vor dem Prozess bekannten Umstände das Prozessrisiko auf sich nehmen will. Der Entscheid wird dabei von Klient zu Klient je nach finanzieller Leistungskraft, der der Angelegenheit beigemessenen Wichtigkeit und der persönlichen Risikobereitschaft unterschiedlich ausfallen.

   

   Was kostet ein Rechtsanwalt?

Bei Strafverteidigungen bewegt sich mein Stundenansatz in aller Regel zwischen CHF 250.-- und CHF 350.--, zuzüglich Mehrwertsteuer und Auslagen.

   

Was kostet eine Beurkundung oder Beglaubigung?

Die Entschädigungen für öffentliche Beurkundungen und Beglaubigungen sind im Gebührentarif für Notare und Grundbuchverwalter sowie freiberufliche Urkundspersonen vom 27. Januar 1975 (SRSZ 213.512) und in der Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz (SRSZ 173.111) geregelt. Die Rechtserlasse können unter www.sz.ch/gesetze/ eingesehen werden.

   

Kostenvorschuss

Ein Anwalt verlangt in der Regel von seinem Klienten einen angemessenen Kostenvorschuss. Dieser Kostenvorschuss soll einerseits dem Klienten die Kostenfolge einer anwaltlichen Tätigkeit klar vor Augen führen und ihn allenfalls von voreiligen und unüberlegten Prozessen abhalten. Andernseits stellt der Kostenvorschuss für den Anwalt eine Sicherung seines Honorars dar, da er aufgrund seines Berufsgeheimnisses seinen Klienten - falls dieser ihn nicht bezahlen will - nicht einfach betreiben und einklagen kann, sondern vorab bei der Aufsichtsbehörde die Entbindung von seinem Berufsgeheimnis zu erwirken hat. - Aufgrund von negativen Erfahrungen, welche ich mit meinen Anwaltskollegen in jüngster Vergangenheit vermehrt zu teilen habe, sehe ich mich veranlasst, von neuen Klienten konsequent Kostenvorschüsse zu verlangen.

 

 
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