Was
Sie zudem wissen sollten!
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Anwaltsgeheimnis
Rechtsanwälte
sowie deren Hilfspersonen unterstehen einem Berufsgeheimnis, das
auch nach Beendigung der Berufsausübung andauert und bis zum Tod
gilt (Art. 321 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Sie werden, wenn sie ein
Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut
worden ist, oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, auf
Antrag mit Gefängnis oder mit Busse bestraft (Art. 321 Ziff. 1 Abs.
1StGB). Von dieser Strafandrohung sind Rechtsanwälte und deren
Hilfspersonen nur ausgenommen, wenn sie das Geheimnis aufgrund einer
Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch hin erteilten
schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder
Aufsichtsbehörde offenbart haben (Art. 321 Ziff. 2 StGB). - Als
Geheimnisverletzung in diesem Sinne gilt bereits die unbefugte
Bekanntgabe, dass zwischen dem Mandanten und dem Rechtsanwalt ein
anwaltschaftliches Verhältnis besteht.
Im
Verhältnis zu seinem Rechtsanwalt untersteht ein Klient somit einem
besonderen Schutz. Dieser Schutz erlaubt es ihm, sich seinem
Rechtsanwalt vorbehaltslos anzuvertrauen. Die lückenlose,
allenfalls auch unangenehme Offenbarung des Sachverhalts durch den
Klienten bildet dabei für einen Rechtsanwalt einer der
wesentlichsten Grundlagen, um die Interessen seines Mandanten
optimal vertreten zu können.
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Auftrag
In
rechtlicher Hinsicht besteht zwischen dem Klient und dem Anwalt ein
Auftragsverhältnis im Sinne von Art. 394 ff. OR. Im Gegensatz zum
Werkvertrag (Art. 363 ff. OR) schuldet der Anwalt seinem Klienten
daher nicht einen bestimmten Erfolg, sondern eine Tätigkeit, d.h.
die getreue und sorgfältige Ausführung der ihm übertragenen
Angelegenheit. - Das Auftragsverhältnis kann jederzeit ohne
Einhaltung einer Frist aufgelöst werden, von seiten des Anwalts
jedoch nicht zur Unzeit, beispielsweise nicht einige Tage vor einer
wichtigen Gerichtsverhandlung oder vor dem Ablauf einer
Rechtsmittelfrist.
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Prozessrisiko
Grundsätzlich
ist jeder Prozess mit einem
Risiko
behaftet. Beispielsweise ist es möglich, dass
die Beweiserhebung anders ausfällt, als man es trotz seriöser
Vorbereitung erwartet hat. Zu denken ist inbesondere an die Aussage
von Zeugen. Auch ist es möglich, dass im Laufe eines Prozesses bis
anhin unbekannte Tatsachen oder neue Ereignisse das bisherige
Prozessgeschehen ungünstig zu beeinflussen vermögen etc.
Die
Aufgabe eines Anwalts besteht unter anderem darin, seinen Klienten
soweit möglich auf bestehende Prozessrisiken und die damit
zusammenhängenden Folgekosten wie Gerichtsgebühren und Entschädigungen
an die Gegenpartei hinzuweisen. Dabei lässt sich im Gegensatz zur
Medizin das Prozessrisiko nicht mittels statistisch ermittelten
Prozentwerten verdeutlichen, sondern lediglich anhand einzelner
kritischer Punkte näher aufzeigen. Letztlich hat der Klient selbst
zu entscheiden, ob er aufgrund der vor dem Prozess bekannten Umstände
das Prozessrisiko auf sich nehmen will. Der Entscheid wird dabei von
Klient zu Klient je nach finanzieller Leistungskraft, der der
Angelegenheit beigemessenen Wichtigkeit und der persönlichen
Risikobereitschaft unterschiedlich ausfallen.
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Was
kostet ein Rechtsanwalt?
Bei
Strafverteidigungen bewegt sich mein Stundenansatz in aller Regel
zwischen CHF 250.-- und CHF 350.--, zuzüglich Mehrwertsteuer und
Auslagen.
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Was
kostet eine Beurkundung oder Beglaubigung?
Die
Entschädigungen für öffentliche Beurkundungen und Beglaubigungen
sind im Gebührentarif für Notare und Grundbuchverwalter sowie
freiberufliche Urkundspersonen vom 27. Januar 1975 (SRSZ 213.512)
und in der
Gebührenordnung
für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz
(SRSZ
173.111)
geregelt. Die Rechtserlasse können unter www.sz.ch/gesetze/
eingesehen werden.
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Kostenvorschuss
Ein
Anwalt verlangt in der Regel von seinem Klienten einen angemessenen
Kostenvorschuss. Dieser Kostenvorschuss soll einerseits dem Klienten
die Kostenfolge einer anwaltlichen Tätigkeit klar vor Augen führen
und ihn allenfalls von voreiligen und unüberlegten Prozessen
abhalten. Andernseits stellt der Kostenvorschuss für den Anwalt
eine Sicherung seines Honorars dar, da er aufgrund seines
Berufsgeheimnisses seinen Klienten - falls dieser ihn nicht bezahlen
will - nicht einfach betreiben und einklagen kann, sondern vorab bei
der Aufsichtsbehörde die Entbindung von seinem Berufsgeheimnis zu
erwirken hat. - Aufgrund von negativen Erfahrungen, welche ich mit
meinen Anwaltskollegen in jüngster Vergangenheit vermehrt zu teilen
habe, sehe ich mich veranlasst, von neuen Klienten konsequent
Kostenvorschüsse zu verlangen.
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