
Praxis für Strafrecht
Markus Steiner
Strafverteidiger
lic. iur., Rechtsanwalt und Fachanwalt SAV Strafrecht
CAS Strafrecht / CAS Strafprozessrecht
Wilenstrasse 136
CH – 8832 Wilen bei Wollerau
+41 44 687 28 78
info[at]steiner-recht.ch
Strafverteidigung nach der Bergführermethode
«Eine wirksame Strafverteidigung besteht darin, Menschen in Wahrung des internen Gehörs und in Umsetzung ihrer Interessen innerhalb von Gesetz und Standesregeln nach den Regeln der Bergführermethode durch das schwierige Gelände des realen Strafprozesses gezielt und sicher zu führen und zu begleiten.»
- Strafverteidigung
- Koordination von Verteidigungsteams
- Zweitmeinungen
- Beratung, Coaching und Fachgespräche nach der Bergführermethode
- Aus- und Weiterbildung
- Kantonsschule Kollegium Schwyz, Matura Typus C (1986)
- Universität Zürich, lic. iur. (1992)
- Anwaltspatent Kanton Schwyz (1995)
- Universitäten St. Gallen und Freiburg, CAS Strafprozessrecht (2013)
- Universität Freiburg, CAS Strafrecht (2015)
- Fachanwalt SAV Strafrecht (2015)
- Praxis
- Anwaltspraktikant bei Dr. iur. Adrian Kennel, Rechtsanwalt, Urkundsperson und Vize-Staatsanwalt des Kantons Schwyz (1993).
- Anwaltspraktikant und wissenschaftlicher Mitarbeiter Rechts- und Beschwerdedienst des Kantons Schwyz (1994 bis 1996).
- Untersuchungsrichter Bezirk Höfe (1996 bis 2000).
- Ausserordentlicher Untersuchungsrichter Bezirk March (1997 / 1998).
- Selbstständige Tätigkeit als Rechtsanwalt (seit 1996).
- Amtlicher Verteidiger in der Militärjustiz (seit 2004).
- Vertreter des schwyzerischen Anwaltsverbands in der regierungsrätlichen «Arbeitsgruppe Neuordnung Strafrechtspflege» (2007 bis 2009).
- Gründungsmitglied und Präsident des Vereins des Anwalt der ersten Stunde im Kanton Schwyz (seit 2010).
Die Tätigkeit eines Bergführers weist in vielerlei Hinsicht Parallelen zur Tätigkeit einer Strafverteidigerin bzw. eines Strafverteidigers auf und eignet sich daher gut als Metapher, um die Tätigkeit Mandantinnen und Mandanten zu erklären und dadurch für sie zugänglicher zu machen.
Mehr zur Strafverteidigung nach der Bergführermethode können Sie der separaten Website www.bergfuehrermethode.ch entnehmen.
Anwälte und Anwältinnen der gleichen Kanzlei dürfen aufgrund von möglichen Interessenskollisionen innerhalb des gleichen Strafverfahrens nicht mehrere Personen verteidigen. Ich praktiziere daher bewusst alleine. Gleichzeitig bin ich bestens vernetzt und arbeite seit vielen Jahren mit ausgewiesenen und erfahrenen Strafverteidigerinnen und Strafverteidiger eng zusammen. Bei Bedarf ermöglicht dies unter anderem, innert eines kurzen Zeitraums ein erfahrenes Verteidigungsteam für mehrere beschuldigte Menschen zusammenzustellen.
Unabhängigkeit bedeutet für mich die Fähigkeit und Freiheit, Entscheidungen eigenständig zu treffen und zu handeln, ohne von äusseren Zwängen, Interessen oder Weisungen beeinflusst zu werden. Sie beinhaltet für mich, mich an sachliche Kriterien sowie internalisierten Überzeugungen und Werten zu orientieren und zu halten. Die Unabhängigkeit bildet seit jeher einen der zentralen Werte meiner anwaltschaftlichen Tätigkeit. Ich bemühe mich tagtäglich um sie.
- Schweizerischer Anwaltsverband
- Schwyzerischer Anwaltsverband
- Verein Anwalt erste Stunde, Kanton Schwyz
- strafverteidiger.ch
- Forum Strafverteidigung
Anwaltsgeheimnis
Anwältinnen und Anwälte haben das anwaltschaftliche Berufsgeheimnis zu wahren. Sie dürfen Geheimnisse nicht offenbaren, die ihnen im Zusammenhang mit ihrem Beruf anvertraut worden sind. Dieser besondere rechtliche Rahmen ermöglicht es, ein tragfähiges Vertrauensverhältnis aufzubauen und eine unabhängige Rechtsvertretung im Rahmen der Rechtsordnung zu gewährleisten.
Einfacher Auftrag
Zwischen der Mandantin bzw. dem Mandanten und der Anwältin bzw. dem Anwalt entsteht ein Vertragsverhältnis, ein sogenannter einfacher Auftrag gemäss dem Schweizerischen Obligationenrecht (Art. 394 ff. OR). Im Gegensatz beispielsweise zu einem Werkvertrag (Art. 363 ff. OR) wird in diesem Vertragsverhältnis nicht ein bestimmter Erfolg, sondern eine Tätigkeit geschuldet, die von einer Anwältin bzw. einem Anwalt erwartet werden darf. Anwältinnen und Anwälte sind insbesondere zu einer getreuen und sorgfältigen Ausführung der ihnen übertragenen Angelegenheit verpflichtet. Das Vertragsverhältnis kann grundsätzlich jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, jedoch nicht zur Unzeit gekündigt werden.
Kosten
Anwältinnen und Anwälte werden grundsätzlich nach ihrem zeitlichen Aufwand entlöhnt. Mein Stundenansatz beträgt minimal CHF 300 zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer und wird gestützt auf die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls festgesetzt.